Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchV§ 16 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.