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# § 11 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner.

(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen.

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Zitiervorschlag: § 11 LSchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/11

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