Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiffsabfallgesetz

LSchAbfG

§ 9 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/9#abs-1 (1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag der Entgeltpflichtigen ein Schiff von den Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 8 befreien, wenn das Schiff im Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen anläuft oder dem Schiff in einem deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/9#abs-2 (2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem Hafen des Liniendienstes oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge und durch Abfallabgabebescheinigungen nachgewiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/9#abs-3 (3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens, in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein Ausnahmezeugnis nach Anhang 5 der Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt

1. Kopien des Zeugnisses an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden und

2. die Daten des Ausnahmezeugnisses dem zentralen Meldeportal des Bundes zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/9#abs-4 (4) Ein Schiff darf ungeachtet einer gewährten Ausnahme die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn keine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.

§ 8 § 10