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# § 9 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen

Landesschiffsabfallgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag der Entgeltpflichtigen ein Schiff von den Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 8 befreien, wenn das Schiff im Liniendienst häufig und regelmäßig einen Hafen anläuft oder dem Schiff in einem deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt.

(2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem Hafen des Liniendienstes oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge und durch Abfallabgabebescheinigungen nachgewiesen wird.

(3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens, in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein Ausnahmezeugnis nach Anhang 5 der Hafenentsorgungsrichtlinie und übermittelt

1. Kopien des Zeugnisses an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden und

2. die Daten des Ausnahmezeugnisses dem zentralen Meldeportal des Bundes zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

(4) Ein Schiff darf ungeachtet einer gewährten Ausnahme die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen, wenn keine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist.

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Zitiervorschlag: § 9 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/9

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