Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiffsabfallgesetz
LSchAbfG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät;
2. Hafen: ein Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der oder das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er oder es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen; diese Bereiche werden durch Verordnung nach § 2 Absatz 2 festgelegt;
3. Hafenauffangeinrichtung: jede ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung erbringen kann;
4. Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle;
5. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;
6. Ladungsrückstände: Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
7. Sportboot: ein Schiff jeder Art, mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Metern, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;
8. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
9. ausreichende Lagerkapazitäten: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern;
10. Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;
11.regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopp;
12. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;
13. GISIS: das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem;
14. Behandlung: Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;
15. indirekte Gebühr: eine Gebühr, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlichen Entladung von Abfällen von Schiffen;
16. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;
17. SafeSeaNet: in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2022 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10; L 51 vom 24.2.2009, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, genanntes System der Europäischen Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs.
Schiffsabfälle nach Satz 1 Nummer 4 gelten als Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.