Gesetze / Ladesäulenverordnung
LSV 2026§ 3 Technische Anforderungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Saarland, 04.02.2020 – 2 C 273/18Zitiert von 3
- VGH Bayern, 13.07.2018 – 8 CE 18.1071Zitiert von 5
- VG Sigmaringen, 15.11.2004 – 4 K 1715/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.