Gesetze / Ladesäulenverordnung
LSV 2026§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/1#abs-2 (2) Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LSV 2026 →
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- OVG Saarland, 04.02.2020 – 2 C 273/18Zitiert von 3
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