nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 LSV 2026 — Anwendungsbereich

Ladesäulenverordnung

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.

(2) Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.