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LSDV

§ 29 Zulassung zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/29#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/29#abs-2 (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist oder

an einem Anpassungslehrgang zum Erwerb der rettungsdienstlichen Qualifikation erfolgreich teilgenommen hat, und

als Beamtin oder Beamter oder vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbarer Beschäftigter zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst befähigt ist, oder

an erforderlichen Anpassungslehrgängen zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Grundqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und

die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer (Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) erfolgreich abgeschlossen hat oder

am erforderlichen Anpassungslehrgang zum Erwerb der feuerwehrtechnischen Führungsqualifikation erfolgreich teilgenommen hat und

einen Identitätsnachweis vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/29#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die nach Absatz 2 geforderten Ausbildungen oder Anpassungslehrgänge nachgewiesen werden und darüber hinaus Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der schulischen und praktischen Ausbildung nach Anlage 4 vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/29#abs-4 (4) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

Einzelnorm

§ 28 § 30