Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 26 Ausbildungsziel und Ablauf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-1 (1) Der Disponentenlehrgang dient der Vermittlung von Gesprächs- und Sozialkompetenz, dem Kennenlernen und Anwenden der Strukturen und Handlungsabläufe in einer integrierten Regionalleitstelle und der Anwendung der Leitstellensysteme in der Praxis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-2 (2) Der Disponentenlehrgang gliedert sich in die Abschnitte:

schulische Ausbildung und

praktische Ausbildung.

Der Disponentenlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-3 (3) Die Ausbildungsinhalte der schulischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-4 (4) Die schulische Ausbildung erfolgt an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder durch einen Aufgabenträger, der eine integrierte Regionalleitstelle unterhält.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-5 (5) Die schulische Ausbildung schließt mit einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ab. Dabei haben die Lehrgangsteilnehmenden unter Aufsicht einen Fragebogen mit fachbezogenen Fragen zu beantworten. Es können auch Multiple Choice Fragen genutzt werden. Der Fragebogen für die Aufsichtsarbeit wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 20) bestimmt. Der Zeitraum für die Beantwortung des Fragebogens beträgt 45 Minuten. Die Aufsichtsarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 50 % der maximal möglichen Punkte erreicht wird. Hat eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer die Aufsichtsarbeit nicht bestanden, kann sie oder er diese auf Antrag einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-6 (6) Nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung erfolgt die praktische Ausbildung in einer integrierten Regionalleitstelle. Während der praktischen Ausbildung nimmt die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Tätigkeiten in der integrierten Regionalleitstelle nur unter Anleitung wahr. Durch den Träger der integrierten Regionalleitstelle wird hierzu eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher benannt, die oder der die Begleitung und die inhaltliche Dokumentation der erreichten Ausbildungsziele der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers zu übernehmen hat. Als Ausbildungsverantwortliche können die Beschäftigten der integrierten Regionalleitstelle eingesetzt werden, die mindestens die abgeschlossene Disponentenausbildung besitzen. Über die praktische Ausbildung ist eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu erstellen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/26#abs-7 (7) Angehörige einer Werkfeuerwehr können die praktische Ausbildung auch in einer Leitstelle einer Werkfeuerwehr absolvieren. Absatz 6 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 25 § 27