Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 25 Durchführung der Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/25#abs-1 (1) Für Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten, Niederschrift, Bewertung der Prüfungsleistung, Wiederholen der Prüfung sowie Prüfungsunterlagen gelten die §§ 8, 9, 13, 14, 16 und 17 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/25#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil nach § 19 Absatz 2 mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 7 beziehungsweise Anlage 8.
Einzelnorm