Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 21 Zulassung zur Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/21#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/21#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
ein Identitätsnachweis des Prüflings
Bescheinigungen über die Teilnahme an der Ausbildung entsprechend der Ausbildungsrahmenpläne nach Anlage 2 und Anlage 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/21#abs-3 (3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
Einzelnorm