Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 85 Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/85#abs-1 (1) Gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags finden Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/85#abs-2 (2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.
Kapitel 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften