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# § 85 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags finden Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.

Kapitel 3

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

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Zitiervorschlag: § 85 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/85

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