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LRiStaG

§ 22 Vertretung der Dienststelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/22#abs-1 (1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung oder des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist. Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Richtervertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/22#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Richtervertretung unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Die Dienststelle hat der Richtervertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen.

§ 21 § 23