Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 79 Abordnung
Stand: 26.08.2026
Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, können an ein anderes Gericht ihres Gerichtszweiges abgeordnet werden.