Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, können an ein anderes Gericht ihres Gerichtszweiges abgeordnet werden.
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Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, können an ein anderes Gericht ihres Gerichtszweiges abgeordnet werden.