Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 68 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Stand: 26.08.2026
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und
2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.