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§ 68 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und

2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.