Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 66 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/66#abs-1 (1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/66#abs-2 (2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/66#abs-3 (3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/66#abs-4 (4) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/66#abs-5 (5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.

§ 65 § 67