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# § 62 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Anfechtung der Wahl

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1. mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, und

2. das Justizministerium.

(3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist die gewählte Person von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, ihr Amt auszuüben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet sie aus dem Präsidialrat aus.

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Zitiervorschlag: § 62 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/62

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