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§ 54 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsgerichtsbarkeit

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.