Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 4 Altersgrenze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/4#abs-1 (1) Für Richterinnen und Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/4#abs-2 (2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt abgesenkt:

Geburtsjahr

Absenkung um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1947

23

65

1

1948

22

65

2

1949

21

65

3

1950

20

65

4

1951

19

65

5

1952

18

65

6

1953

17

65

7

1954

16

65

8

1955

15

65

9

1956

14

65

10

1957

13

65

11

1958

12

66

0

1959

10

66

2

1960

8

66

4

1961

6

66

6

1962

4

66

8

1963

2

66

10

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/4#abs-3 (3) Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/4#abs-4 (4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen

1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder

2. als schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

§ 3 § 5