Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 1 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte garantieren mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LRiStaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 25.02.2020 – 15 K 2427/17 UZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.