(1) Für Richterinnen und Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt abgesenkt:
Geburtsjahr
Absenkung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
1947
23
65
1
1948
22
65
2
1949
21
65
3
1950
20
65
4
1951
19
65
5
1952
18
65
6
1953
17
65
7
1954
16
65
8
1955
15
65
9
1956
14
65
10
1957
13
65
11
1958
12
66
0
1959
10
66
2
1960
8
66
4
1961
6
66
6
1962
4
66
8
1963
2
66
10
(3) Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden.
(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres oder
2. als schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.