Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 37 Wahlordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/37#abs-1 (1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/37#abs-2 (2) Richterinnen und Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.