(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
(2) Richterinnen und Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.
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(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
(2) Richterinnen und Richter eines Gerichts, bei dem kein Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.