Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 26 Verfahren der Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/26#abs-1 (1) Soweit die Richtervertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/26#abs-2 (2) Äußert sich die Richtervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Richtervertretung Einwendungen, so hat sie der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 23 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen der Richtervertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie der Richtervertretung ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/26#abs-3 (3) Die Richtervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Absatz 2 Satz 4) die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Eine Abschrift des Antrags leitet die Richtervertretung ihrer Dienststelle zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/26#abs-4 (4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 gestellt, so ist eine beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Stelle auszusetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/26#abs-5 (5) § 23 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 25 § 27