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LRiStaG

§ 19 Schweigepflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/19#abs-1 (1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung und der oder dem von einer Maßnahme in Personalangelegenheiten unmittelbar erfassten Richterin oder Richter sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 23 bis 26 und § 45 Absatz 2 und 3 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/19#abs-2 (2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht auch gegenüber den Dienststellen und Richterräten, die der Richterrat im Rahmen seiner Befugnisse anruft.

§ 18 § 20