Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 20 Information der Richtervertretungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-1 (1) Die Richtervertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-2 (2) Bei Einstellungen sind ihnen auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied der zu beteiligenden Richtervertretung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-3 (3) Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen ebenso wie Besetzungsberichte und Besetzungsvoten nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-4 (4) Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann die Richtervertretung beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-5 (5) Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richtervertretung zur Kenntnis zu bringen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-6 (6) Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/20#abs-7 (7) Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt der Richtervertretung. Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.