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# § 19 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Schweigepflicht

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung und der oder dem von einer Maßnahme in Personalangelegenheiten unmittelbar erfassten Richterin oder Richter sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 23 bis 26 und § 45 Absatz 2 und 3 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

(2) Für die Mitglieder des Richterrats entfällt die Schweigepflicht auch gegenüber den Dienststellen und Richterräten, die der Richterrat im Rahmen seiner Befugnisse anruft.

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Zitiervorschlag: § 19 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/19

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