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LRiStaG

§ 14c Besetzungsverfahren

Stand: 03.10.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14c#abs-1 (1) Die Bewerbung für ein richterliches oder staatsanwaltliches Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts ist binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Ausschreibung bei der dienstvorgesetzten Stelle einzureichen. Dies gilt nicht für die Übertragung des Amts einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht. War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Bewerbung innerhalb der Frist nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14c#abs-2 (2) Die Auswahlentscheidung in Besetzungsverfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen. Dabei muss den dienstlichen Beurteilungen auch bei der Heranziehung weiterer Auswahlinstrumente entsprechend § 92a Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes das deutlich größere Gewicht zukommen. Nähere Regelungen kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung treffen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente, der Gewichtung und der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/14c#abs-3 (3) In Besetzungsverfahren für die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte (obere Landesgerichte) sowie der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sind Auswahlgespräche mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die über die im Bewerberfeld beste Gesamtnote oder eine dieser gleichwertige Gesamtnote verfügen, als unmittelbar mitentscheidendes Auswahlinstrument heranzuziehen. Die Auswahlgespräche führt eine Kommission, der unter dem Vorsitz der Justizstaatssekretärin oder des Justizstaatssekretärs zwei durch den Vorsitz zu bestimmende Leitungen von oberen Landesgerichten oder Generalstaatsanwaltschaften, ein selbst zu bestimmendes Mitglied der zu beteiligenden Richter- oder Staatsanwaltsvertretung sowie die Gleichstellungbeauftragte und beratend die Schwerbehindertenvertretung des für Justiz zuständigen Ministeriums angehören. Die Kommission gibt eine schriftlich oder elektronisch begründete Bewertung der Auswahlgespräche ab. Die Bewertung kann einstimmig oder mehrheitlich erfolgen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 3 können nähere Bestimmungen getroffen werden.

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