Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 11 Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Stand: 26.08.2026
Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Richterinnen und Richter auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund dienstrechtlicher Regelungen. Gleiches gilt, wenn eine langfristige Beurlaubung beantragt wird.