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LRiStaG

§ 10 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/10#abs-1 (1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht und diese Dienstzeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Dienstzeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/10#abs-2 (2) In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 7 kann die Ermäßigung der Dienstzeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermäßigung der Dienstzeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/10#abs-3 (3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

1. bei Beendigung des Richterverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,

2. bei Dienstherrnwechsel oder

3. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienstleistungsstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Richterinnen und Richtern zurückzuzahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Dienstzeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Richterin oder der Richter verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt. In Fällen des § 7 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4.

§ 9 § 11