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§ 11 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Richterinnen und Richter auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund dienstrechtlicher Regelungen. Gleiches gilt, wenn eine langfristige Beurlaubung beantragt wird.