Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 104b Weitere Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften über eine fiktiveFortschreibung dienstlicher Beurteilungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bis zum Erlass von Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nach § 14 Absatz 5 Satz 2 sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin entsprechend anzuwenden.

§ 104a § 104c