Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 104b Weitere Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften über eine fiktiveFortschreibung dienstlicher Beurteilungen
Stand: 26.08.2026
Bis zum Erlass von Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen nach § 14 Absatz 5 Satz 2 sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin entsprechend anzuwenden.