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# § 8 LRSRV (Brandenburg) — Regelungen zu außerschulischer Unterstützung, zu Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen

Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Reichen die zusätzlichen schulischen Förderangebote nicht aus und erfolgt eine außerschulische Unterstützung, arbeitet die Schule mit den außerschulischen Maßnahmeträgern zusammen. Zur Festlegung der geeigneten Hilfen durch die Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches stellt die Schule den Eltern bei Bedarf die hierfür erforderlichen schulischen Unterlagen zur Verfügung.

(2) Soweit Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung gemäß § 5 Absatz 3 vorgenommen werden, ist dies auf allen Zeugnissen zu vermerken. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 2 ist in den Zeugnissen nicht zu vermerken.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 LRSRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/8

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