Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz
LRHG§ 2 Zusammensetzung und Organisation
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/2#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/2#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/2#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.