Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz
LRHG§ 1 Stellung und Sitz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/1#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/1#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Potsdam. Er kann Außenstellen einrichten.