Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz

LRHG

§ 1 Stellung und Sitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/1#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/1#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Potsdam. Er kann Außenstellen einrichten.

§ 2