Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz
LRHG§ 14 Geschäftsordnung
Stand: 30.07.2026
Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes werden in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Großen Kollegium erlassen wird. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.