Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz

LRHG

§ 13 Wahrnehmung der Geschäfte eines Mitgliedes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/13#abs-1 (1) Ist die Planstelle eines Mitgliedes des Landesrechnungshofes frei, kann der Präsident nach Anhörung des Großen Kollegiums einen Beamten, der nicht Mitglied ist, für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Mitgliedes beauftragen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert ist. Der beauftragte Beamte muß das 35. Lebensjahr vollendet haben und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/13#abs-2 (2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitgliedes des Landesrechnungshofes.

§ 12 § 14