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§ 14 LRHG (Brandenburg) — Geschäftsordnung

Landesrechnungshofgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes werden in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Großen Kollegium erlassen wird. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.