Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz

LRHG

§ 12 Verbot der sachfremden Nutzung dienstlicher Erkenntnisse, Beratungsgeheimnis

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/12#abs-1 (1) Die Mitglieder und die übrigen Bediensteten dürfen von den ihnen durch Ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/12#abs-2 (2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen.

§ 11 § 13