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Art 3 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen. Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.

(2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.