Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
LRAuszGArt 11
Stand: 25.08.2026
Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Staatskanzlei.