Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

LRAuszG

Art 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für Rettungstaten gemäß Art. 1 dieses Gesetzes, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, kann die Bayerische Rettungsmedaille nach Art. 3 dieses Gesetzes nachträglich verliehen werden, auch wenn bereits durch Anerkennungsschreiben des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration und Veröffentlichung der Anerkennung im Staatsanzeiger eine öffentliche Belobigung ausgesprochen worden ist.

Art 9 Art 11