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Art 11 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Staatskanzlei.