Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.