Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 34 Aufstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/34#abs-1 (1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Aufstellung informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über
1. die allgemeine Planungsabsicht,
2. die für die Umweltprüfung vorliegenden Daten sowie
3. die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.
Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/34#abs-2 (2) Die regionalen Planungsträger werden an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt.