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§ 34 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufstellung

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Aufstellung informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über

1. die allgemeine Planungsabsicht,

2. die für die Umweltprüfung vorliegenden Daten sowie

3. die der Strategischen Umweltprüfung zu unterziehenden Planungsinhalte.

Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).

(2) Die regionalen Planungsträger werden an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt.